Zur Berechnung von Nr. 602 oder 614 GOÄ neben intravenösen Narkosen
... Die Berechnung von Nr. 602 oder 614 GOÄ (Oxymetrie bzw. transkutane Messung von pO2) neben intravenösen Narkosen (Nrn. 451/452 GOÄ), z.B. bei Propofol-Narkosen, wird häufig von privaten Kostenträgern abgelehnt. Die Überwachung sei mit der Narkoseleistung abgegolten. Die Ablehnung ist grundsätzlich rechtens. Zur Durchführung einer Narkose gehört auch die Überwachung des Patienten. Aber wo ein Grundsatz ist, ist auch eine Ausnahme: Was nicht der Überwachung zur Durchführung der Narkose dient, ist von der Narkosedurchführung eigenständig und damit berechenbar (sofern nicht andere Abrechnungsbestimmungen der GOÄ der Ziffernkombination entgegenstehen). Der „Knackpunkt“ ist somit die Indikation zur Durchführung der Oxymetrie. Weist der ...
