Hamburger Erklärung

Der ungeschriebene Gesellschafts­vertrag zwischen Ärzten und Staat ist gekündigt

„Es muss Schluss sein mit der Ideologie der Frei­beruf­lichkeit.“ Das sagte vor über 10 Jahren die damalige Bundes­gesundheits­ministerin Ulla Schmidt. Jener Satz war der Beginn dafür, was alle darauf­folgenden Bundes­regier­ungen seither fort­geführt haben. Der unge­schrie­bene Vertrag der freien medizin­ischen Berufe mit dem deut­schen Staat – über ein wechsel­seitig verständ­nis­volles Koope­rieren auf dem Gesundheits­sektor – wurde gekündigt. Vom Staat. Von den Regier­enden.

Die Besonderheit eines jeden freien Berufs beruht seit jeher auf einer beson­ders engen, ja beinahe innigen Verpflich­tung gegenüber dem Patien­ten, Klienten oder Man­danten. Der Frei­berufler hat nicht nur irgend­einen belie­bigen Kunden als Gegen­über, sondern über die bloße Dienst­pflicht hinaus auch eine wert­getragene Verpflich­tung für die Person, die sich ihm anver­traut. Diese viel­gestaltige Pflichten­position führt immer wieder auch zu beson­deren Schwierig­keiten. Diese müssen von dem Träger eines freien Berufs ausbalan­ciert werden.

Jeder Vertrag hat aber immer auch mindes­tens zwei Seiten. Die freien medizin­ischen Berufe haben ihren ungeschrie­benen Kooper­ations­vertrag mit Staat und Gesell­schaft in Deutsch­land in dem Glauben geschlossen, dass ihnen dieser Staat und diese Gesell­schaft für ihre ordent­lichen Leist­ungen einer­seits ein ange­messen gutes und wirt­schaft­lich sicheres Aus­kommen als freie Unter­nehmer gewähren und belas­sen – und dass sie ihren Beruf anderer­seits frei ausüben dürfen. Denn nur in dieser freien Verant­wortung lassen sich die viel­gestalt­igen Pflichten des Frei­beruflers überhaupt erst erfüllen.

Dieses Verständnis einer freien Berufs­ausübung hat der Gesetz­geber beispiels­weise noch in der Gewährung des Status als „Frei­berufler“ im Partner­schafts­gesell­schafts­gesetz zum Ausdruck gebracht, als er Freiberuf­lern einen besonderen steuer­lichen Status in der Selbst­ständigkeit der eigenen Praxis zugestanden hat.

Mit seinen unzähligen gesetz­geber­ischen Aktivi­täten der Jahre seit Ulla Schmidts Gesundheits­reform hat der Staat diesen Gesell­schafts­vertrag des guten Willens zunächst immer weiter ausgehöhlt, dann immer wieder gebrochen und ihn jetzt zuletzt einseitig ganz auf­gekündigt. Heute ist von Frei­beruf­lichkeit im Vertrags­arztrecht nichts mehr übrig geblieben. Vor uns liegt ein Gesetzes­konstrukt, das den Kassen­arzt in einer ausbeu­terischen und rücksichts­losen Weise gängelt, gegen die jeder Beamte und jeder Arbeit­nehmer ohne Weiteres erfol­greich klagen könnte.

Wird aber ein Vertrags­partner wort­brüchig, so muss sich auch die andere Seite nicht mehr an den ursprüng­lich gewol­lten Vertrag halten. Der Vertrag ist gegen­stands­los geworden. Er gilt nicht mehr.

Daher steht es unseres Erach­tens nun auch Ärzten und allen anderen betrof­fenen medizin­ischen Berufen frei, von den ehemals gegebenen Ver­sprechen und geübten Gewohn­heiten abzurücken:

Die in einer vormals akzeptierten Gebühren­ordnung gegebenen Preis­zusagen sind nicht mehr bindend. Die Preise für medizin­ische Leistungen können in Zukunft wieder frei von externen staat­lichen Zwängen zwischen Ärzten und Patien­ten verhandelt werden, die Vertrags­beziehung zwischen Arzt und Patient unterliegt dem Allge­meinen Bürger­lichen Recht. Der Patient wird wieder der Vertrags­partner für die geschul­dete Leist­ung, nicht mehr der Staat oder seine Aus­führungs­organe.

Eine Verpflich­tung auf ein jedes wie auch immer gesetz­geberisch definier­tes Gemein­wohl darf nicht dazu führen, dass sich der Arzt als freier Unter­nehmer von seinen beson­deren Dienst­leistungen nicht mehr ange­messen finanz­ieren kann. Wir Ärzte nehmen damit wieder, wie jeder andere Bürger auch, die allge­meinen ver­fassungs­recht­lichen Grund­rechte als unseren Schutz in Anspruch. Einen Schutz, der uns durch die Sozial­gesetz­gebung seit Jahr­zehnten faktisch vorent­halten wird. Mehr noch: Durch den Vertrags­bruch des Staates entfällt die ärzt­liche Loyali­täts­pflicht gegenüber den will­kürlichen Tages­launen eines außer Kon­trolle geratenen Sozial­gesetz­gebers.

Wir Ärzte bilden gern weiterhin unseren eigenen Nach­wuchs aus, aber es kann nicht von uns verlangt werden, dass wir dies unter den herrsch­enden wirt­schaft­lichen Beding­ungen tun. Es muss möglich sein, auch die Leist­ungen, die unsere Weiter­bildungs­assisten­ten erbringen, in Rech­nung zu stellen. Denn wir Aus­bilder übernehmen schließ­lich die Gewähr für die Quali­tät dieser Arbeit, die in unseren Praxen geleistet wird.

Wir Ärzte sind nicht länger bereit, für die staat­lichen Durch­griffe auf unsere Praxis­betriebe durch die Körper­schaften (Ärzte­kammern und Kassen­ärztliche Vereinig­ungen) selbst zu zahlen. Zieht sich der Staat nicht aus den Körper­schaften zurück und werden diese nicht wieder zu unseren Inter­essen­vertre­tern, dann soll der Staat auch für diese – seine! – Ver­waltungs­behörden zahlen. Unsere ärzt­lichen Vertreter werden dann aus allen Gremien, die nur zur Berat­ung des Staates dienen, zurück­gezogen.

Wir werden stattdessen – nicht anders als jeder Arbeit­nehmer in einer Gewerk­schaft auch – ärzt­liche Inter­essen­vertret­ungen in Form von freien Kam­mern gründen, denen sich die Kollegen frei­willig anschließen können und die der wirk­lichen Vertret­ung ärzt­licher Inter­essen dienen.

Wir bedauern, uns durch die Politik der letzten Jahre ge­zwungen zu sehen, als Ver­treter eines mit beson­derem Ethos betrauten Berufs diesen Schritt zu gehen. Wir sehen jedoch, dass die Balance zwischen dem tat­säch­lichen Wohl unserer Patien­ten und dem nur sogenan­nten Gemein­wohl verloren gegangen ist. Das geht inzwischen so weit, dass wir Ärzte die Gesund­heit des einzelnen Patienten gefährden sollen, wenn wir uns der staat­lich verord­neten „Solida­rität“ des SGB V unter­ordnen müssen. Fraglich ist, ob die tägliche Staats­bürokratie aller­orten unter dem „Gemein­wohl“ tatsächlich noch das Wohl aller versteht oder doch eher nur das Wohl der öffent­lichen Kontroll­bürokratie im Auge hat.

Wenn wir heute – als Frei­berufler – sehen müssen, dass der real existier­ende Sozial­staat uns die gedeih­liche Sorge um unsere Patienten faktisch unmöglich macht, dann verpflich­tet uns unser ärzt­liches Ethos dazu, dem entgegen­zutreten und mit dem nötigen Widerstand das Wohl der Gesell­schaft zu verteidigen.

Diese Erklärung wurde am 21. April 2017 auf einem Treffen berufs­politisch engagierter nieder­gelassener Ärzte in der Hanse­stadt – des „Hamburger Kreises“ – diskutiert und einstimmig verab­schiedet. Die Redaktion des änd ist für den Inhalt nicht verant­wortlich.

 

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