Konsile: Ist mit dem Krankenhaus die GOÄ vereinbart worden, muss bei GKV-Patienten nicht gemindert werden
... Bei Privatpatienten schicken Sie doch die Rechnung (mit normalen Faktoren) an den Patienten und mindern die 15% nach § 6a GOÄ - oder? Die 15% bei Konsilen GKV-Versicherter machen mich stutzig. Haben Sie als Abrechnungsgrundlage Ihrer Leistungen gegenüber dem Krankenhaus die GOÄ vereinbart (unabhängig vom vereinbarten Faktor), brauchen Sie nicht zu mindern. Es sei denn, Sie hätten das so vertraglich vereinbart. Haben Sie den DKG-NT als Abrechnungsgrundlage vereinbart, weiß ich es nicht (habe keinen zur Hand). Haben Sie gar keinen Konsiliarvertrag zu Konsilen bei GKV-Patienten mit dem Krankenhaus geschlossen, gilt die GOÄ, also auch keine Minderung. Möglicherweise zieht das Khs. die 15% zu ...
