ICD 10-Kode U 69.10: Weitgehend unbekannt, aber wichtig bei IGeL
Nahezu jeder Vertragsarzt kennt das: Nach kosmetischen Operationen, nach modischen „Verzierungen“ wie Piercing und Tätowierungen wird bei Komplikationen eine Kassenarztpraxis aufgesucht und um Behandlung gebeten. Sei es, dass nach einer Schönheitsoperation Wundheilungsstörungen, dass nach Tätowierungen oder Piercing lokale allergische Reaktionen oder Entzündungen auftreten, der Kassenarzt steht vor der oft nicht einfachen Entscheidung, handelt es sich um eine zu Lasten der GKV berechnungsfähige eigenständige Erkrankung oder liegt eine Selbstzahlerleistung als Folge eines medizinisch nicht indizierten Eingriffs vor? Vorab: Es ist nicht einzusehen, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten der GKV mit Leistungen belastet wird, die aus kosmetisch-ästhetischen Eingriffen resultieren....
