Die Liquidation intraartikulärer Injektionen ist problematisch
... Zu Lipotalon: Lipotalon ist ein für intraartikuläre Injektionen zugelassenes Mittel und als solches verordnungsfähig. Intraartikuläre Injektionen sind in Anhang 1 zum EBM aufgeführt,d.h., es handelt sich zwar um eine GKV-Leistung, diese ist aber nicht eigenständig berechnungsfähig. Wie im. Injektionen usw. sind auch intraartikuläre Injektionen mit der Berechnung einer Grund-/Versichertenpauschale abgegolten. Damit die (unbefriedigende) Situation: Intraartikuläre Injektionen mit Lipotalon sind nicht mit einer eigenen EBM-Position berechnungsfähig, eine Liquidation als IGeL nach der GOÄ ist nicht statthaft. Sie schreiben:"wenn ein Patient bei z.B. Gonarthrose eine Injektion will (z.B. Lipotalon)...." Die Indikation zur Injektion dürfte auf der Indikationsstellung durch den Arzt beruhen,nicht auf dem Willen des Patienten und mit derart dezidierten Wünschen dürfte kaum ein Patient in die Praxis kommen "Herr Doktor, ich wünsche eine intraartikuläre Injektion als Wunschleistung" Nur wenn Mittel intraartikulär appliziert werden, die nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind (z.B. Chondroprotektiva), wäre die Injektion als IGeL nach der ...
