Großzügige Gebührenvereinbarungen nach GOZ sind rechtlich zulässig
Haben Ärzte und Zahnärzte bei freier Honorarvereinbarung nach GOÄ oder GOZ freie Hand – oder können die Privatversicherer den Deckel draufhauen, wenn eine Praxis durchgängig einen höheren als den 3,5-fachen Satz ansetzt? Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat sich mit dem Thema befasst.
