Fax vom DiGA-Anbieter ist unzulässige Werbung
Ein Hersteller für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) wollte per Fax an eine Hausarztpraxis die Verordnung seiner App anstoßen – samt vorausgefülltem Formular und Vergütungshinweis. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden: Die Kontaktaufnahme war unzulässige Werbung.
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