Es ist nicht gestattet, ärztliche Leistungen kostenlos zu erbringen
... Das Entfernen von Nahtmaterial einschließlich Beurteilung und Befundung der Wundverhältnisse ist eine originär ärztliche Tätigkeit. Führen Sie eine solche ärztliche Leistung unter Verzicht einer Vergütung durch, aus Gründen der Schmeichelei, Anerkennung beim Patienten oder aus anderen Gründen, machen Sie sich STRAFBAR! Es ist Ihnen nicht gestattet, ärztliche Leistungen kostenlos zu erbringen. Und ja, es ist nicht nur unbequem, es ist nahezu unzumutbar für Patienten, für einen Fadenzug einen halben Tag in der Klinik verbringen zu müssen. Aber das ist nunmal Gesetzgebung nach SGB V UND WANZ im Sinne einer ...
