Rufbereitschaftsdienst ist sozialversicherungspflichtig
Ein zusätzlich zur belegärztlichen Tätigkeit übernommener neurochirurgischer Rufbereitschaftsdienst im Krankenhaus kann eine abhängige Beschäftigung sein und damit sozialversicherungspflichtig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
© Syda Productions/stock.adobe.com