Wer ist berechtigt, wer darf sie vornehmen und wie kann man das abrechnen?
Nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) müssen die gesetzlichen Krankenkassen ab 1. September 2019 die Kosten für Arzneimittel zur Vorbeugung einer Infektion mit dem HI‐Virus bei Menschen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko übernehmen (§ 20j SGB V).