Verzicht auf Risikoaufklärung möglich – aber nur unter strengen Voraussetzungen
Patientinnen und Patienten können auf eine mündliche Risikoaufklärung verzichten – aber nur unter engen Voraussetzungen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klargestellt. Entscheidend sei, dass der Verzicht „deutlich, klar und unmissverständlich“ erfolge und der Patient zumindest grob wisse, worauf er sich einlasse.