Praxis muss Kosten bei Terminabsage klar benennen
Praxen können für kurzfristig abgesagte Termine grundsätzlich eine Ausfallgebühr vereinbaren. Ein allgemeiner Hinweis, die „freigehaltene Zeit“ werde in Rechnung gestellt, reicht dafür aber nicht aus, entschied das Amtsgericht Bad Urach (Az. 1 C 3/26). Die Regelung müsse für Patienten klar erkennen lassen, wann sie zahlen müssen und wie sich der verlangte Betrag berechnet. Ein Zahnarzt konnte deshalb eine Ausfallgebühr von 200 Euro nicht durchsetzen.
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Wer Termine für Patienten freihält, sollte die Folgen einer kurzfristigen Absage eindeutig regeln.
Im konkreten Fall hatte die Patientin einen umfangreichen Behandlungstermin kurzfristig abgesagt, weil sie erkrankt war. Der Zahnarzt stellte ihr daraufhin 200 Euro in Rechnung. Dabei berief er sich auf einen Hinweis in dem Anamnesebogen, den die Patientin zu Beginn der Behandlung unterschrieben hatte. Darin erklärte die Praxis, sie arbeite als reine Bestellpraxis und reserviere die vereinbarte Zeit ausschließlich für den jeweiligen Patienten. Termine müssten deshalb mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden. Andernfalls werde die „freigehaltene Zeit in Rechnung“ gestellt.
Das Amtsgericht Bad Urach hielt diese Formulierung für zu unbestimmt. Zwar können Praxen grundsätzlich mit ihren Patienten vereinbaren, dass sie bei einem kurzfristig abgesagten Termin eine Ausfallgebühr zahlen müssen. Die Regelung müsse aber so klar sein, dass Patienten abschätzen können, was im Fall einer Absage auf sie zukommt.
Weder Dauer noch Preis genannt
Das war hier nach Ansicht des Gerichts nicht möglich. Aus dem Hinweis ging weder hervor, wie viel Zeit die Praxis berechnen wollte, noch welchen Betrag sie für eine Stunde oder eine andere Zeiteinheit ansetzen würde. Damit konnte der Zahnarzt letztlich selbst bestimmen, welche Dauer er zugrunde legt, wie hoch er seine ausgefallene Arbeitszeit bewertet und welchen Verlust er daraus ableitet. Auch die sonstige Abrechnung bot der Patientin keine Orientierung: Der Zahnarzt rechnete seine Behandlungen nach erbrachten Leistungen ab, nicht nach Zeit.
Die Patientin konnte deshalb bei ihrer Unterschrift nicht einmal grob erkennen, ob sie bei einer kurzfristigen Absage mit 25, 100 oder 200 Euro rechnen musste. Das Gericht verwies dabei auf einen bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem eine Ausfallpauschale von 25 Euro ausdrücklich genannt worden war.
Das Gericht bezweifelte zudem, ob die Regelung überhaupt wirksam Teil des Behandlungsvertrags geworden war. Der Hinweis stand in einem Anamnesebogen, der vor allem persönliche Daten sowie Angaben zum allgemeinen Gesundheitszustand und zur Mundgesundheit abfragte. Mit ihrer Unterschrift bestätigte die Patientin laut Formular die Richtigkeit dieser Angaben. Dass sie zugleich einer Regelung zur Ausfallgebühr zustimmte, wurde dagegen nicht eigens hervorgehoben. Ob die Klausel schon deshalb unwirksam war, ließ das Gericht offen. Es reichte aus, dass der Hinweis zu unklar formuliert war. Die Forderung über 200 Euro musste die Patientin daher nicht bezahlen.