25, 50 oder 75 Prozent

Teil-Krankschreibung: Was auf Arztpraxen zukommen könnte

Die Debatte über die Telefon-AU oder die Krankschreibung ab dem ersten Tag haben sie etwas in den Hintergrund gerückt. Dabei könnte diese Neuerung auch zu Debatten in zahlreichen Praxen führen: Die Bundesregierung hat den Weg für die Teil-Krankschreibung geebnet. Was genau ist jetzt schon festgelegt?

©änd/KI-generiert Ärzte sollen künftig eine verbleibende Arbeitsfähigkeit in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen.

Der Krankenstand in Deutschland ist im ersten Halbjahr 2026 leicht gesunken. Das geht aus einer aktuellen Analyse der DAK-Gesundheit hervor. Während Atemwegserkrankungen deutlich zurückgingen, nahmen die Krankschreibungen wegen psychischer Erkrankungen weiter zu. Für DAK-Vorstandschef Andreas Storm ist das ein Argument für die von der Bundesregierung angepeilte Teil-Krankschreibung: Sie könne helfen, insbesondere Langzeiterkrankte schrittweise in den Beruf zurückzuführen, erklärte er am Montag in Berlin.

Doch hinter dem Begriff verbirgt sich weit mehr als eine neue Variante der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Mit der beschlossenen Einführung der Teil-Krankschreibung im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kommt auf niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine neue Aufgabe zu.

Vom Entweder-oder zur Teil-Arbeitsfähigkeit

Bislang gilt in Deutschland ein einfaches Prinzip: Ein Patient ist arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Dazwischen gibt es rechtlich keinen Raum. Zwar existiert mit der stufenweisen Wiedereingliederung ("Hamburger Modell") seit Langem ein Instrument für den schrittweisen Wiedereinstieg. Dieses beginnt jedoch erst nach längerer Arbeitsunfähigkeit und läuft während des Krankengeldbezugs. Eine reguläre Teilarbeitsfähigkeit kennt das geltende Recht bislang nicht.

Genau das soll sich ändern. Im GKV-Spargesetz sieht die Bundesregierung zwei neue Vorschriften im SGB V (§§ 44c und 44d) vor. Sie schaffen erstmals eine gesetzliche Grundlage für eine Teil-Krankschreibung und ein daran gekoppeltes Teilkrankengeld.

Wer soll Anspruch haben?

Die Teil-Krankschreibung ist ausdrücklich nicht für jede Erkrankung gedacht. Nach dem neuen Gesetz müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die Erkrankung muss voraussichtlich länger als vier Wochen andauern.
     
  • Der Patient möchte freiwillig teilweise arbeiten.
     
  • Der behandelnde Arzt hält dies medizinisch für vertretbar.
     
  • Auch der Arbeitgeber muss zustimmen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, soll der Arzt eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen. Für den ausgefallenen Arbeitsanteil zahlt die Krankenkasse ein entsprechendes Teilkrankengeld; für den tatsächlich geleisteten Anteil erhält der Beschäftigte Arbeitsentgelt.

Eine neue Rolle für die Ärzteschaft

Während Politik und Krankenkassen vor allem über sinkende Fehlzeiten sprechen, dürfte sich die eigentliche Veränderung in den Praxen abspielen. Bislang entscheiden Ärztinnen und Ärzte, ob ein Patient arbeitsunfähig ist oder nicht. Künftig müssten sie zusätzlich einschätzen, in welchem Umfang eine Tätigkeit trotz Krankheit noch möglich ist.

Damit verschiebt sich die ärztliche Aufgabe. Es geht nicht mehr allein um die Diagnose und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sondern auch um die Einschätzung einer verbleibenden Belastbarkeit. Nach welchen medizinischen Kriterien diese erfolgen soll, bleibt jedoch bislang offen. Das Gesetz sieht zunächst nur vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Einzelheiten regeln muss. Welche Maßstäbe künftig gelten sollen, ist damit noch nicht festgelegt.

Mehr Gesprächsbedarf in der Praxis

Hinzu kommt, dass die Entscheidung künftig kaum isoliert getroffen werden dürfte. Ärzte müssten nicht nur die medizinische Situation beurteilen, sondern auch berücksichtigen, ob die vorgesehene Tätigkeit tatsächlich mit dem Gesundheitszustand vereinbar ist.

Der Arbeitgeber erhält nach dem Gesetzentwurf sieben Tage Zeit zu prüfen, ob der Arbeitsplatz für eine teilweise Tätigkeit geeignet ist. Lehnt er dies ab, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Ein Anspruch des Beschäftigten auf einen angepassten Arbeitsplatz besteht ausdrücklich nicht.

Gerade Hausärzte könnten damit häufiger zwischen den Erwartungen von Patienten, Arbeitgebern und Krankenkassen stehen.

Was verspricht sich die Politik?

Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums trägt das bisherige "Alles-oder-nichts"-Prinzip den Möglichkeiten moderner Arbeitsplätze nicht mehr ausreichend Rechnung. Viele Tätigkeiten ließen sich heute zumindest teilweise im Homeoffice oder mit reduzierter Belastung ausüben. Ziel sei es, den Kontakt zum Arbeitsplatz zu erhalten, längere Fehlzeiten zu vermeiden und den Wiedereinstieg zu erleichtern.

Zugleich verfolgt das Vorhaben auch ein finanzpolitisches Ziel. Die Teil-Krankschreibung ist schließlich Bestandteil eines Gesetzes, mit dem die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt werden sollen. Langfristig sollen auch die Krankengeldausgaben sinken.

Zustimmung von den Krankenkassen

Unterstützung erhält die Gesetzesinitiative daher insbesondere von den gesetzlichen Krankenkassen. DAK-Chef Andreas Storm bezeichnete die Teil-Krankschreibung im Zusammenhang mit der aktuellen Krankenstandsanalyse als geeignetes Instrument, um den Krankenstand nachhaltig zu senken. Insbesondere bei Langzeiterkrankungen sieht die Kasse Handlungsbedarf.

Auch andere Kassen bewerten die grundsätzliche Zielrichtung positiv, wenngleich sich ihre Stellungnahmen meist stärker auf die finanzielle Stabilisierung der GKV konzentrieren.

Skepsis in der Ärzteschaft

In der ärztlichen Selbstverwaltung stößt die Regelung auf erhebliche Vorbehalte. Zwar wird die Idee einer schrittweisen Rückkehr in den Beruf grundsätzlich nicht infrage gestellt – sie ist mit der stufenweisen Wiedereingliederung seit Jahren etabliert. Kritisiert wird jedoch, dass die Teil-Krankschreibung den niedergelassenen Ärzten eine neue Begutachtungsaufgabe überträgt.

Der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister hält das Konzept in seiner jetzigen Form für kaum praktikabel. Um beurteilen zu können, ob ein Patient beispielsweise zu 25 oder 50 Prozent arbeitsfähig sei, müsse der Arzt die konkreten Arbeitsbedingungen kennen. „Der dazu notwendige Aufwand, sich bei den Arbeitgebern tatsächlich zu erkundigen, wie die Arbeitsrahmenbedingungen sind, was notwendig wäre für eine kluge Entscheidung, das ist vollkommen unleistbar und auch nicht angemessen“, sagte Hofmeister im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung. Für die Wiedereingliederung nach längerer Krankheit gebe es mit dem Hamburger Modell bereits ein bewährtes Instrument. Die geplante Teil-AU sei dagegen „entweder medizinisch unsinnig, weil nicht sorgfältig hinterlegt, oder vom Aufwand her nicht beherrschbar“.

Gewerkschaften warnen vor Druck auf Beschäftigte

Auch die Gewerkschaften lehnten die Einführung einer Teil-Krankschreibung ab. Sie befürchten, dass aus einer freiwilligen Möglichkeit in der Praxis schnell ein Erwartungsdruck entstehen könnte.

Der DGB-Bundesvorstand hatte bereits im vergangenen Jahr erklärt: „Die Gesundheit von Beschäftigten darf niemals kurzsichtigen Wirtschaftlichkeitserwägungen geopfert werden.“ Bereits heute gingen viele Beschäftigte krank zur Arbeit oder arbeiteten krank im Homeoffice. Eine Teil-Krankschreibung könne diesen Trend noch verstärken.

Noch deutlicher formulierte es DGB-Vorstandsmitglied Thorben Albrecht im Frühjahr dieses Jahres: „Die Idee der Teilkrankschreibung ist absoluter Unfug. Wer krank und arbeitsunfähig ist, soll sich bitte vollständig auskurieren.“ Statt einer Teil-AU brauche es ein besseres betriebliches Gesundheitsmanagement und konsequenten Arbeits- und Gesundheitsschutz. Zudem werfe das Modell zahlreiche arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Fragen auf – etwa welche Tätigkeiten Teilkrankgeschriebene überhaupt noch ausüben dürften.

Noch viele offene Fragen

Ob die Teil-Krankschreibung tatsächlich zu weniger Langzeiterkrankungen führt, lässt sich derzeit kaum beurteilen. Erfahrungen aus anderen europäischen Ländern sprechen dafür, dass eine schrittweise Rückkehr in den Beruf unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich sein kann. Ob sich diese Modelle auf das deutsche System übertragen lassen, wird wesentlich von der praktischen Umsetzung abhängen.

Für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte dürfte deshalb weniger die politische Zielsetzung entscheidend sein als die Frage, wie die neue Aufgabe im Praxisalltag ausgestaltet wird. Denn am Ende wird nicht die Krankenkasse darüber entscheiden, ob ein Patient zu 25 oder 50 Prozent arbeitsfähig ist – sondern der behandelnde Arzt. Genau dafür fehlen bislang jedoch noch die medizinischen und organisatorischen Leitplanken.
 

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