So soll die eÜberweisung funktionieren
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unterstützt die Einführung der elektronischen Überweisung, die mit dem geplanten Gesetz für Daten und digitale Innovationen im Gesundheitswesen (GeDIG) kommen soll – und hat nun ein eigenes Konzept vorgelegt, wie das System funktionieren soll.
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Steiner: „Ärzte und Ärztinnen sowie deren Praxismitarbeitende müssen Zugriff auf alle Informationen haben – ebenso Patientinnen und Patienten über ihre ePA-App.“
„Aus Sicht der Niedergelassenen bietet die eÜberweisung die Chance, den schnellen innerärztlichen Austausch durch die gezielte Weitergabe von Informationen zu verbessern und die Steuerung von Patienten in die richtige Versorgungsebene zu unterstützen“, begrüßte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner am Donnerstag in Berlin die Entwicklung. Die eÜberweisung und die damit verbundene Patientensteuerung erfordere verbindliche Regeln für alle Beteiligten – auch für die Patientinnen und Patienten.
Nach einem von der KBV entwickelten Konzept ist ein Versorgungsfachdienst in der Telematikinfrastruktur (TI) das Kernelement der eÜberweisung. Er soll einen schnellen Austausch von medizinischen und administrativen Informationen zwischen Praxen ermöglichen: Überweisende Ärztinnen und Ärzte legen auf diesem Server die Unterlagen ab, die ihre Kolleginnen und Kollegen für die Mit- oder Weiterbehandlung benötigen — die Überweisung mit einer konkreten Fragestellung und einem Terminvermittlungscode, Vorbefunde oder Medikationspläne. Praxen sollen so für alle Patientinnen und Patienten ihre Steuerungsaufgabe wahrnehmen können — auch für die, die sich gegen die elektronische Patientenakte (ePA) entschieden oder die Zugriffsrechte auf ihrer ePA eingeschränkt haben
Unstrittig ist für Steiner, dass die elektronische Patientenakte (ePA) sich nicht als Grundlage für einen verlässlichen Prozess eignet. „Versicherte können in der ePA Dokumente löschen, ausblenden oder Zugriffsrechte einschränken“, so die KBV-Vorständin. Das Ziel eines verbesserten Informationsflusses, der vollständigen Verfügbarkeit relevanter Informationen für alle Patientinnen und Patienten und eine einheitliche Prozessgestaltung könne somit verfehlt werden. Die Bereitstellung von Befunden in der ePA – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und ohne Widerspruch des Patienten – bliebe von der eÜberweisung ohnehin unberührt.
Klar geregelt sein müssen laut Steiner die Zugriffsrechte für den Versorgungsfachdienst. „Ärzte und Ärztinnen sowie deren Praxismitarbeitende müssen Zugriff auf alle Informationen haben – ebenso Patientinnen und Patienten über ihre ePA-App.“ Zugriff bräuchten auch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Steiner: „Sie müssen die Daten einsehen können, die sie zur Terminvergabe benötigen – zum Beispiel Angaben zur Dringlichkeit oder zur Fachrichtung.“ Die medizinischen Inhalte einer eÜberweisung stünden ausschließlich den an der Behandlung beteiligten Arztpraxen sowie den Patienten zur Verfügung, betont Steiner. Im Konzept der KBV heißt es: „Krankenkassen erhalten über den TVC keinen Zugriff auf Daten, insbesondere auf Diagnosen, Fragestellungen oder beigefügte Befunde. Für die Terminvermittlung verweisen sie auf die Terminservicestellen.“
Zum Hintergrund: Um den Zugang zu Fachärzten stärker zu steuern und vorhandene Ressourcen effizienter zu nutzen, will die Bundesregierung ein Primärarztsystem einführen. Ein wichtiges Instrument zur Umsetzung ist die eÜberweisung. In einem Primärarztsystem suchen Patientinnen und Patienten zunächst eine hausärztliche oder andere primärversorgende Praxis auf, die die weitere Behandlung koordiniert und bei Bedarf an einen Facharzt überweist. Nach Berechnungen der KBV wird die Anzahl der Überweisungen mit Arzt-Patienten-Kontakt dadurch von rund 70 Millionen auf circa 170 Millionen pro Jahr steigen.
Das komplette Konzept der KBV zur eÜberweisung finden Sie hier.