Gastbeitrag

Attestpflicht und Telefon-AU: Mehr Klarheit statt falscher Erwartungen

Die Pläne der Bundesregierung, künftig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen und die telefonische Krankschreibung abzuschaffen, sorgen für kontroverse Diskussionen – nicht nur in der Ärzteschaft. Doch welche Auswirkungen sind von den angekündigten Änderungen tatsächlich zu erwarten? Dr. Jochen Pimpertz, Leiter des Clusters Staat, Steuern und Soziale Sicherung am arbeitgebernahen Institut der deutschen Wirtschaft (IW) Köln, ordnet die Reformpläne in einem Gastbeitrag für den änd ein – und plädiert für eine differenzierte Betrachtung jenseits vorschneller Schlussfolgerungen.

©IW-Medien GmbH Pimpertz: "Eine rechtssichere Ausgestaltung des Attestwesens liegt im Interesse aller Beteiligten."


Von Dr. Jochen Pimpertz,  
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

Die Ankündigungen der Bundesregierung, künftig grundsätzlich bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen und zugleich die telefonische Krankschreibung abzuschaffen, haben eine intensive Debatte ausgelöst. Beide Maßnahmen berühren ein Thema, das Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Ärzteschaft gleichermaßen betrifft und in den Medien bisweilen emotional diskutiert wird. Umso wichtiger ist es, die Erwartungen an die angekündigten Änderungen realistisch einzuordnen.

Die öffentliche Diskussion wird derzeit vielfach von der Frage bestimmt, ob sich der Krankenstand in Deutschland durch strengere Regelungen spürbar senken lässt. Diese Hoffnung erscheint jedoch nur eingeschränkt begründet. Der Krankenstand entwickelt sich nicht erst seit wenigen Jahren auffällig. Vielmehr ist bereits seit Mitte der 2000er Jahre ein kontinuierlicher Anstieg zu beobachten gewesen. Die Entwicklung während der Corona-Pandemie unterlag einer besonderen Dynamik und sollte bei der Interpretation ausgeklammert bleiben. Nach dem Ende der Pandemie kam aber ein weiterer statistischer Effekt hinzu: Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden heute ärztlich attestierte Krankmeldungen vollständig erfasst. Dadurch ist der Krankenstand in den Statistiken sprunghaft angestiegen, ohne dass sich bislang klären ließ, ob und wie sich das dahinterstehende Krankheitsgeschehen verändert hat.

Die Datenlage bleibt schwach

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt, der in der politischen Debatte häufig übersehen wird. Die offiziellen Daten der Krankenkassen bilden nicht sämtliche krankheitsbedingten Fehlzeiten ab. Kurzzeiterkrankungen, bei denen Arbeitgeber auf die Vorlage eines Attests verzichten, erscheinen dort regelmäßig nicht. Gleichzeitig verhindern bislang die datenschutzrechtlichen Vorgaben, auf der Grundlage von Versichertendaten wissenschaftlich belastbar zu untersuchen, welchen Anteil einzelne Einflussfaktoren an der Entwicklung des Krankenstands haben. Die Alterung der Belegschaften, veränderte Arbeitsbedingungen, wirtschaftlicher Strukturwandel oder gesundheitliche Belastungen außerhalb des Arbeitsplatzes wirken gleichzeitig auf das Krankheitsgeschehen ein. Wer aus einzelnen politischen Maßnahmen weitreichende Erwartungen ableitet, unterschätzt diese Komplexität.

Vor diesem Hintergrund sollte auch die geplante Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag bewertet werden. Bereits heute können Arbeitgeber verlangen, dass Beschäftigte schon am ersten Fehltag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Von dieser Möglichkeit wird durchaus Gebrauch gemacht. Weit verbreitet ist auch eine pragmatische Handhabung, bei der kurzfristige Erkrankungen ohne Attest akzeptiert werden. Diese Kulanz beruht auf Vertrauen und dient auch der Entlastung betrieblicher Abläufe. Es spricht wenig dafür, dass Unternehmen dieses bewährte Vorgehen künftig flächendeckend aufgeben werden. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand wäre die unmittelbare Folge, das vertrauensvolle Miteinander mit der überwiegend verantwortungsvollen Belegschaft geriete ohne Not unter Verdacht.

Die geplante Neuregelung dürfte deshalb vor allem eines bewirken: Sie stellt klar, dass nicht etwa ein Anspruch auf eine kulante Handhabung besteht. Ob einzelne Arbeitgeber darauf verzichten, bereits am ersten Krankheitstag ein Attest einzufordern, bleibt eine unternehmerische Entscheidung. Das geltende Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten wird durch die Neufassung aber deshalb nicht automatisch infrage gestellt.

Telefonische Krankschreibungen waren begrenzt

Ähnlich differenziert sollte die Diskussion über die telefonische Krankschreibung geführt werden. Studien haben bislang keinen belastbaren Hinweis darauf erbracht, dass diese Möglichkeit den allgemeinen Krankenstand messbar erhöht hat. Das überrascht nicht. Telefonische Krankschreibungen waren auf Atemwegserkrankungen beschränkt. Diese verursachen zwar viele einzelne Krankheitsfälle, machen aber gemessen an allen Krankheitstagen nur einen begrenzten Anteil aus.

Gleichzeitig wäre es ebenso unzutreffend, daraus zu schließen, dass es keinerlei Probleme gegeben habe. Es existieren Hinweise darauf, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einzelnen Fällen ausgestellt wurden, ohne dass ein ausreichender Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Auch wenn solche Fälle die große Mehrheit der sorgfältig arbeitenden Ärztinnen und Ärzte keineswegs repräsentieren, können sie das Vertrauen in das Verfahren beeinträchtigen. Gerade deshalb liegt eine rechtssichere Ausgestaltung des Attestwesens im Interesse aller Beteiligten.

Dabei sollte nicht übersehen werden, dass die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung keineswegs das Ende telemedizinischer Versorgung bedeutet. Die Videosprechstunde ermöglicht weiterhin einen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt und verbindet die Vorteile digitaler Versorgung mit einer rechtssicheren Dokumentation. Gerade angesichts der hohen Verbreitung entsprechender technischer Möglichkeiten erscheint dies ein sinnvoller Weg.

Vertrauen bleibt die entscheidende Grundlage

Letztlich verfolgen Arbeitgeber, Beschäftigte und Ärzteschaft ein gemeinsames Interesse. Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber erstreckt sich nicht nur auf ihre erkrankten Mitarbeiter, sondern auch auf die gesunde Belegschaft. Dafür braucht es ein vertrauensvolles Miteinander, das mit einem verlässlichen Verfahren möglich wird. Auch die Beschäftigten sind darauf angewiesen, dass ihre berechtigten Ansprüche auf Entgeltfortzahlung rechtssicher anerkannt werden. Und Ärztinnen und Ärzte haben ein Interesse daran, dass die hohe Beweiskraft ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht durch wenige problematische Einzelfälle infrage gestellt wird.

Ob die angekündigten Änderungen den Krankenstand tatsächlich nachhaltig senken werden, lässt sich nicht vorhersagen. Wichtig ist dagegen die rechtssichere Handhabung des Attestwesens. Sie sichert die Grundlage für einen funktionierenden und vertrauensvollen Umgang mit Arbeitsunfähigkeit. Dieses Vertrauen hat sich nicht nur über viele Jahre entwickelt. Es sollte auch in den weiteren politischen Diskussionen beachtet werden, um nicht mit vorschnell geäußerten Einwänden größeren Schaden anzurichten.

 

Wofür steht der änd?

Kostenlos registrieren
(Nur für Ärztinnen/Ärzte)
änd Logo  Unser Politik-Editorial
änd Logo  Unser Medizin-Editorial