Urteil

Ärzte müssen Privatpatienten nicht über PKV-Erstattung aufklären

Ein Arzt muss einen Privatpatienten grundsätzlich nicht darüber informieren, ob dessen Krankenversicherung die Kosten einer Behandlung übernimmt. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden (Az. 2 S 75/25). Die Patienten müssen ihren Versicherungsschutz selbst prüfen. Eine wirtschaftliche Informationspflicht trifft Ärzte erst, wenn sie wissen oder konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass der Versicherer die Kosten möglicherweise nicht vollständig erstattet.

©everythingpossible/stock.adobe.com Nach einer erfolgreich verlaufenen Operation stritten Arzt und Patient über die offene Rechnung.

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Privatpatient wegen Beschwerden bei der Nasenatmung an einen Arzt gewandt. Dieser empfahl einen Eingriff an der Nasenschleimhaut. Vor der Operation fanden zwei Vorbereitungstermine statt. Ob die private Krankenversicherung die Kosten übernehmen würde, klärte der Arzt mit dem Patienten nicht.

Nach dem Eingriff verweigerte der Versicherer die Erstattung. Daraufhin wollte auch der Patient die Arztrechnung nicht bezahlen. Er argumentierte, die Operation sei medizinisch nicht notwendig gewesen. Zudem habe ihn niemand darauf hingewiesen, dass er die Kostenübernahme selbst prüfen müsse. Mitarbeiterinnen der Praxis hätten ihm vielmehr mündlich zugesichert, dass seine private Krankenversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.

Der Arzt klagte vor dem Amtsgericht Ludwigshafen auf Zahlung und bekam recht. Die Berufung des Patienten wies das Landgericht Frankenthal nun als unbegründet zurück. Der Patient muss die Behandlungskosten bezahlen.

Versicherungsschutz liegt im Verantwortungsbereich des Patienten

Nach Auffassung des Gerichts waren die behandelnden Ärzte nicht verpflichtet, den Patienten über die anfallenden Kosten oder deren Erstattung zu informieren. Eine solche Pflicht bestehe nach Paragraf 630c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch nur, wenn der Behandler positiv wisse, dass ein Dritter die Kosten nicht vollständig übernehmen werde, oder wenn sich dafür hinreichende Anhaltspunkte ergäben.

Die gesetzlich geregelte wirtschaftliche Informationspflicht solle Patienten zwar vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen ermöglichen, die wirtschaftliche Tragweite ihrer Entscheidung einzuschätzen. Sie ziele aber „nicht auf eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung“.

Dabei müsse zwischen gesetzlich und privat Versicherten unterschieden werden. Bei Privatpatienten liege „die Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Patienten“, stellte das Gericht fest. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung ergebe sich der Leistungsumfang nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag und der Erstattungspraxis des Versicherers.

Nur der Patient stehe in einem Vertragsverhältnis zu seiner Versicherung und könne dort vor dem Eingriff eine Erstattungszusage einholen. Deshalb sei bei der Annahme einer ärztlichen Informationspflicht „grundsätzlich Zurückhaltung geboten“.

Ärzte müssen das Versicherungsrecht nicht kennen

Das Gericht berücksichtigte außerdem, dass Ärztinnen und Ärzte über medizinisches Fachwissen verfügten, in der Regel aber nicht mit dem Recht der privaten Krankenversicherung vertraut seien. Im konkreten Fall habe der Patient keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine wirtschaftliche Informationspflicht der Praxis ergeben hätte.

Auch die von ihm angeführten Sprachschwierigkeiten hätten keinen hinreichenden Hinweis darauf geliefert, dass der Versicherungsschutz unklar oder eingeschränkt gewesen sei. Die zu Beginn der Behandlung vorgelegten Unterlagen hätten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine begrenzte Kostendeckung enthalten.

Dass die Operation medizinisch erforderlich gewesen sei, hatte das Amtsgericht bereits auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellt. Das Landgericht sah keinen Grund, diese Einschätzung infrage zu stellen.

Auch mit dem Einwand, er sei wegen der Sprachbarriere medizinisch nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden und habe deshalb nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt, konnte sich der Patient nicht durchsetzen. Im Verfahren gehe es nicht um ein Behandlungsrisiko, über das der Arzt hätte aufklären müssen. Vielmehr versuche der Patient, sich nach einer erfolgreich verlaufenen Behandlung von seiner Zahlungspflicht zu lösen, weil die Versicherung die Kosten nicht übernehme.

Dies wertete das Gericht als treuwidrig. Es sei „nicht Sinn und Zweck der ärztlichen Aufklärungspflicht, dem Patienten nach erfolgreich verlaufener Behandlung eine Möglichkeit an die Hand zu geben, sich der Zahlungspflicht zu entziehen“.

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