BMVZ: „Der Bundesrechnungshof hat sich verrechnet“
Die TSVG-Zuschläge wirken doch, und der entsprechende Bericht des Bundesrechnungshofs (BRH) ist falsch. Zu diesem Ergebnis kommt eine Analyse des Bundesverbands Medizinischer Versorgungszentren (BMVZ). Der Verband appelliert an die Politik, von der Streichung abzusehen und den BRH-Bericht neu zu bewerten.
©BMVZ
BMVZ-Geschäftsführerin Susanne Müller hat den Bericht des Bundesrechnungshofs unter die Lupe genommen und drei entscheidende Fehler gefunden.
Der Bericht des Bundesrechnungshofes ist nach Auffassung des Verbandes „alles andere als eine tragfähige Begründung für eine milliardenschwere Kürzungsmaßnahme“. Er stelle sich bei genauem Hinschauen als falsch heraus, so der Verband. Die Analyse des BRH beruhe auf Rechen- und Auslegungsfehlern. „Eine Gesetzgebung, die diese Zusammenhänge ignoriert, gefährdet die ordnungsgemäße Patientenversorgung“, so der BMVZ.
Der Verband hat nachgerechnet und kommt zu dem Ergebnis: „Die Anreizsetzung für schnelle Termine wirkt. Dank der TSVG-Fallkonstellationen ist die Wartezeit in Praxen und MVZ deutlich geringer, als andernfalls zu erwarten gewesen wäre.“ Die Befunde des Bundesrechnungshofs würden bei genauer Betrachtung also die Wirksamkeit der TSVG-Zuschläge zeigen. „Die vom BMG geplante Streichung gefährdet daher die ambulante Versorgung und greift zudem dem parallel angekündigten Primärarztsystem unkoordiniert vor“, so der Verband weiter.
Laut BMVZ-Analyse sind dem BRH drei gravierende Fehler unterlaufen. Der Gravierendste von allen: Der BRH berücksichtigt die Versicherten nicht, die in den im Zuge der TSVG-Regelungen neugeschaffenen offenen Sprechstunden vollkommen ohne Wartezeiten behandelt werden. „Dass gerade diese Versichertengruppe in der Betrachtung des BRH herausgerechnet wird, führt zu einer um 16,7 Prozent überhöhten Angabe der durchschnittlichen Wartezeit“, so der BMVZ.
Laut BMVZ hat der Rechnungshof auch nicht berücksichtigt, dass die Zahl der Versicherten im Betrachtungszeitraum von 2019 bis 2024 deutlich um 1,5 Prozent gestiegen ist. Den dritten Fehler sieht der MVZ-Verband in der Schlussfolgerung des BRH, dass die TSVG-Vergütungsregelungen für Ärzte und Ärztinnen kein Anreiz seien, mehr zu arbeiten, weil parallel die Arztzeit weiterhin abgenommen habe. Der Rückgang der Arztzeit ist aber demografiebedingt und daher nicht zu stoppen, sondern höchstens zu bremsen.
„Ohne die Steuerung mittels der TSVG-Vergütung lägen die Wartezeiten heute deutlich höher“
Der BMVZ kommt in seiner Analyse zu dem Ergebnis: „Ohne die Steuerung mittels der TSVG-Vergütung lägen die Wartezeiten heute – angesichts steigender Versichertenzahlen und parallel abnehmender Arztzeit – deutlich höher.“ Der vergleichsweise geringe Anstieg der Wartezeit um nur drei Tage auf 36 Tage sei ein Erfolg der TSVG-Anreizsetzung für Praxen, mehr und schneller neue Patient:innen aufzunehmen. Er sei insbesondere ein Erfolgs- und Nutzennachweis für die Wirksamkeit der offenen Sprechstunden, so der BMVZ.
Der Verband hat daher die Abgeordneten angeschrieben und sie gebeten, den BRH-Bericht neu zu bewerten. Er weist auch darauf hin, dass bei den BRH-Berechnungen eine zentrale Datenbasis fehlt. Wie das Bundesgesundheitsministerium dem BRH laut dessen Bericht erklärte, stand die Analyse des Instituts des Bewertungsausschusses (InBA) zu den Terminwartezeiten bei der Nutzung einzelner TSVG-Konstellationen sowie zu den Kenntnissen und Erfahrungen der Versicherten mit den TSVG-Versorgungsangeboten noch aus. Das BMG wird im BRH-Bericht mit der Aussage zitiert: „Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der TSVG-Vergütungen erfolge nach vollständiger Vorlage des Evaluationsberichts.“ Der dritte – und zentrale – Teil des Berichts des InBa, der Aufschluss über die Wirkung der TSVG-Regelungen der Wartezeiten geben sollte, liegt nach änd-Informationen bis heute nicht vor.
Der BMVZ erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das BMG selbst im vergangenen Jahr angekündigt hatte, die Regelungen zur Terminvergabe im Rahmen des Primärversorgungsgesetzes zu prüfen. Der Verband appelliert an den Gesetzgeber, bis dahin mit einer Entscheidung über die TSVG-Vergütungen zu warten.